AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der WERBEAGENTUR VON SCHICKH GmbH (im Folgenden „Agentur“) für die Erbringung von Agenturleistungen.
1. Definition, Abweichungen
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die WERBEAGENTUR VON SCHICKH GmbH mit Sitz in Ettlingen, sowie für alle etwaigen Zweigstellen, Niederlassungen und verbundenen Unternehmen.
„Auftraggeber“ bezeichnet denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat. „Agentur“ oder „Auftragnehmer“ ist der, der die Hauptleistung schuldet. „Auftrag“ beschreibt das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen.
1.2
Anders lautende AGB oder Sondervereinbarungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit diese seitens der Agentur schriftlich anerkannt sind.
2. Termine, Fristen
2.1
Termine und Lieferfristen können schriftlich als fix vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, gelten sie als unverbindliche Orientierungshilfen.
2.2
Der Auftraggeber hat oft eine Mitwirkungspflicht. Für Ausführungs- und Lieferverzögerungen, die aus Unterlassung dieser Pflicht entstehen, haftet die Agentur nicht.
2.3
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Bezahlung, Lieferumfang, Kündigung
3.1
Der Umfang der einzelnen Lieferungen und Leistungen sowie die geschuldete Bezahlung ergeben sich aus dem Angebot / der Kostenaufstellung der Agentur. Liegt für eine Leistung keine Kostenaufstellung vor, so gilt die im Moment der Beauftragung gültige Ratecard der Agentur. Mehraufwendungen der Agentur, besonders wegen Autorenkorrekturen, Änderungs- und Ergänzungswünschen durch den Auftraggeber oder seinen Vertreter, werden als Zusatzkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Erbringung gültigen Ratecard oder den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
3.2
Durch nicht richtige, lückenhafte oder nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers oder dessen Vertreters können Leistungen – auch in Teilen – wiederholt, nachgebessert oder verzögert werden. Der Auftraggeber haftet für alle daraus entstehenden Zusatzkosten sowie Liefer- und Leistungsverzögerungen und den daraus eventuell entstehenden Folgeschäden.
3.3
Die Agentur kann die beauftragten Arbeiten und Leistungen auch von Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber muss nicht darüber informiert werden und kann einen solchen Subunternehmer nur ablehnen, wenn in der Person oder Firma des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
3.4
Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur freigegeben hat gem. § 649 BGB aus wichtigem Grund vorzeitig, gilt dieser Paragraph bezüglich des Honorars der Agentur.
3.5
Grundsätzlich ist die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht, Patentrecht) von der Agentur nicht geschuldet, es sei denn, sie wurde ausdrücklich damit beauftragt. Die hierdurch entstehenden Kosten der Agentur und Dritter (Gebühren, Recherchen, Rechtsanwalt, Behörden u. a.) werden zu marktüblichen Konditionen an den Auftraggeber weiterberechnet.
3.6
Das Einhalten von in der Werbung enthaltenen Aussagen und Versprechen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers obliegt demselben. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
3.7
Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
3.8
Die Agentur legt dem Auftraggeber oder dessen Vertreter alle Entwürfe vor der Veröffentlichung zur Prüfung und Freigabe vor. Mit der Freigabe der Arbeiten übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Text, Ton und Bild.
4. Bezahlung, Lieferumfang, Kündigung
4.1
Die Auftragserteilung an Lieferanten erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform, wie z.B. dem Angebot / Kostenschätzung vereinbart wurde.
4.2
Die Produktion, Lieferung und Rechnung des Lieferanten wird durch die Agentur koordiniert und kontrolliert, sie haftet jedoch nicht für Lieferungen und Leistungen der Leistungspartner.
4.3
Für die Produktionskoordination und -überwachung verrechnet die Agentur ein Honorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Leistungspartner, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Honorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen des Leistungspartners fällig.
4.4
Soweit die Agentur Leistungspartner aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber in eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Auftraggeber gem. § 4.3 weiterberechnet. Die Haftung der Agentur ist gem. § 4.2 ausgeschlossen. Die Agentur ist berechtigt, Fremdkosten ab einem Wert von Euro 1.000,– als sofort fällige Vorauszahlungen zu verlangen.
5. Haftung, Gewährleistung
5.1
Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht, d.h. solche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
5.2
Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
5.3
Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
5.4
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.5
Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
6. Abnahme
Schuldet die Agentur eine Leistung im Sinne von einer individualisierbaren Ausarbeitung, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Wenn die Abnahme nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird gilt sie als erfolgt, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht grundlegend den Vereinbarungen. Bestehen erhebliche Diskrepanzen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und die Ausarbeitung erneut zur Abnahme vorlegen. Spätestens mit der Zahlung oder Nutzung der Ausarbeitung, ganz oder in Auszügen, gilt die Abnahme als erfolgt.
7. Zahlungsbedingungen, Rechnungen
7.1
Die Agentur ist berechtigt Anzahlungs- und Teilzahlungsrechnungen zu stellen. Schlussrechnungen stellt sie sofort nach Abgabe der Gesamtleistung in Rechnung.
7.2
Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung von Anzahlungs- und Teilzahlungsrechnungen sofort nach Rechnungsstellung, die von Schlussrechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
7.3
Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen, im Land der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
7.4
Der Auftraggeber darf nur nach Absprache mit der Agentur eventuelle Verrechnungen vornehmen. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
8. Nebenkosten
8.1
Auftraggeber und Auftragnehmer tragen ihre eigenen Kommunikationskosten für sich selber. Ausnahmen, z.B. bei Event oder Auslandseinsätzen bilden eine Ausnahme und sind gesondert zu beziffern.
8.2
Reisekosten, auch Mietwagen, werden dem Auftraggeber belegführend berechnet. Eigene PKW werden mit € 0,52/km netto berechnet, Reisezeiten nach gültiger Ratecard.
8.3
Sonstige, aus dem Auftrag hervorgehende oder zur Erfüllung des Auftrages notwendige Nebenkosten wie Transport- und Kurierkosten, Künstler- und Anwaltshonorare, Drucksachen und Kopien etc. werden belegführend an den Auftraggeber berechnet.
9. Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsschutzrechte
9.1
Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung die zum Nutzungszweck des erstellten Werkes erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten Produkten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf des Agenturvertrages bzw. mit der Beendigung der Zusammenarbeit bezogen auf das jeweilige Werk. Die Leistungen und Werke der Werbeagentur von Schickh dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Werbeagentur von Schickh. Sofern der Vertrag vorzeitig beendet wird, sind alle Unterlagen, Dateien, Skizzen und Entwürfe unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die bereits gesichteten Ideen und Konzepte weiterzuverwenden oder fortzuentwickeln. Sourcecodes und die entsprechende Dokumentation sind nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber. Eine Überlassung muss gesondert vereinbart werden.
9.2
Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werke zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website sowie auf von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig bespielten Social-Media Kanälen nutzen oder sich damit an Wettbewerben beteiligen.
9.3
Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werke keine Rechte Dritter bestehen.
9.4
Sind Rechte und Zustimmungen Dritter für die Erstellung der Werke der Werbeagentur nötig, z.B. Urheber-, Persönlichkeits-, Foto- oder Filmrechte, wird die Agentur diese Zustimmungen und Rechte im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers sofern möglich beschaffen. Die Anfragen beziehen sich immer nur auf die für das Werk geplante zeitliche und räumliche Nutzung. Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Nachforderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.5
Lehnt ein Auftraggeber Vorschläge der Agentur ab oder führt sie nicht aus, so verbleiben die Nutzungsrechte bei der Agentur. Für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind, gilt dies ebenfalls.
9.6
Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den Auftraggeber während eines Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung der bis dato durch die Werbeagentur von Schickh erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, -kündigung oder –verzögerung seitens des Auftraggebers entfällt.
9.7
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei der Agentur. Die Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
9.8
Alle Arbeitsunterlagen, offene Produktionsdaten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung durch die Agentur angefertigt werden, verbleiben aufseiten der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
10. Schlussbestimmungen
10.1
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.
10.2
Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
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